Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5–7). Der Beschwerdeführer schildert auch hier seine eigene Version des Vorgefallenen, wobei seine Aussagen allerdings in klarem Widerspruch insbesondere zu jenen von D. stehen. Aufgrund dessen müssen seine Behauptungen, wonach er beim Überholvorgang von C. weder beschleunigt noch Gegenverkehr geherrscht habe, als wenig glaubwürdig beurteilt werden.