Dass der Beschwerdeführer dabei wegen eines – plötzlich auftauchenden – Hindernisses abrupt abgebremst hätte, ist gestützt auf die Akten weder erkennbar noch dargetan. Es ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang einzig aufgrund von Vorkommnissen, welche sich zuvor, nämlich beim Verlassen der Autobahn und beim Warten vor dem Lichtsignal bei der Verzweigung Hardstrasse/Suhrentalstrasse, ereignet haben dürften, abrupt abgebremst hat.