Diesbezüglich bestätigte D. in den wesentlichen Punkten die Aussagen von C. und legte dar, er habe keine Warnlichter gesehen, sondern habe beobachtet, wie der Beschwerdeführer stark abgebremst habe. Entsprechend habe er in der Dunkelheit Bremslichter wahrgenommen (vgl. Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 f.). Dass der Beschwerdeführer dabei wegen eines – plötzlich auftauchenden – Hindernisses abrupt abgebremst hätte, ist gestützt auf die Akten weder erkennbar noch dargetan.