oder 20 Meter betrug, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es erscheint nachvollziehbar, dass der Abstand sehr knapp gewesen sein muss, ansonsten C. sich nicht dazu veranlasst gesehen hätte, seinerseits stark abzubremsen und auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, um eine Auffahrkollision zu vermeiden (siehe zum Ganzen Einvernahmen von C. vom - 13 -