Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von C. und D. ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Überholvorgangs sehr stark und abrupt abbremste. Dass er dabei bis zum Stillstand abgebremst hätte, ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – derzeit nicht erstellt, zumal C. dazu keine Angaben machte und die Auskunftsperson in der späteren Einvernahme nicht mehr sagen konnte, ob die Fahrzeuge vollständig zum Stehen kamen. Anzunehmen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug sehr stark herunterbremste und dabei fast zum Stillstand kam (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 6). Ob der Abstand beim Wiedereinbiegen auf die Fahrbahn nun einen