C. fuhr in jenem Zeitpunkt nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h (Einvernahmen von C. vom 11. Dezember 2020, S. 2, sowie vom 27. September 2021, S. 4 und 7). Dass der Beschwerdeführer lediglich mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h überholt haben will (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020, S. 2), kann dagegen nicht als realistische Einschätzung bezeichnet werden, zumal die Geschwindigkeit von C. diesfalls weniger als 50 km/h betragen haben müsste.