Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2020 von der Autobahn herkommend in Richtung Kölliken fuhr, C. mit seinem Lieferwagen vor ihm verkehrte und der Beschwerdeführer C. auf der Ausserortsstrecke nach der Autobahnunterführung überholte. C. fuhr in jenem Zeitpunkt nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h (Einvernahmen von C. vom 11. Dezember 2020, S. 2, sowie vom 27. September 2021, S. 4 und 7).