1.6. Vorliegend ist daher grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Polizeirapport vom 25. Dezember 2020 geschildert (siehe dort insbesondere S. 4 und 6) und dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegt wurde (siehe vorne Erw. 1.1). Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2020 von der Autobahn herkommend in Richtung Kölliken fuhr, C. mit seinem Lieferwagen vor ihm verkehrte und der Beschwerdeführer C. auf der Ausserortsstrecke nach der Autobahnunterführung überholte.