haben, so ist er darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen schwerwiegenden, strafrechtlich relevanten Vorwurf der Begehung eines Urkundendelikts handelt. Dass der Polizeibeamte das Protokoll nachträglich ergänzt haben soll, ist dabei äusserst abwegig, und der Wahrheitsgehalt einer derartigen Behauptung ist daher als sehr gering einzuschätzen. - 12 -