Dass sich der Beschwerdeführer dabei falsch ausgedrückt und anstatt dem Betätigen der Bremse das Loslassen des Gaspedals gemeint haben könnte, ist angesichts des Umstands, dass er seit mehreren Jahren in der Schweiz lebt und offenbar auch arbeitet, wenig plausibel und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal geltend gemacht. Was seine Behauptung betrifft, die im Protokoll mit einem Anmerkungszeichen versehene Aussage ("danach war der Abstand zum Lieferwagen hinter mir nur 2–3 m") gar nicht getätigt zu haben, und dem betreffenden Polizisten damit unterstellt, diese nachträglich und ohne sein Einverständnis hinzugefügt zu