Allerdings wurde er von der Polizei u.a. darauf hingewiesen, dass er eine Übersetzung beiziehen könne, was er unterschriftlich zur Kenntnis, aber offenbar nicht in Anspruch nahm (siehe Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020, S. 1). Der handschriftlichen Einvernahme lassen sich zudem keine Hinweise dafür entnehmen, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen wäre. Die Fragen seitens der Polizei wurden klar und auf einfache Weise formuliert und der Beschwerdeführer war offensichtlich in der Lage, trotz reduzierter Deutschkenntnisse die Fragen zu verstehen und in verständlicher Weise zu beantworten.