Abläufe als unrealistisch. Dies gilt erst recht für den Einwand, wonach währenddessen zusätzlich noch eine gegenseitige Absprache stattgefunden haben soll. Des Weiteren ist angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass sich C. auf keine Diskussionen einlassen und bis zum Eintreffen der Polizei in seinem Fahrzeug warten wollte. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher insgesamt nicht, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von D. aufkommen zu lassen.