Auch für die Behauptung, wonach D. von C. nach dem Unfall herbeigerufen oder von diesem gar angestiftet worden sei, falsch auszusagen, finden sich keine Hinweise. Zum einen erscheint es in Anbetracht dessen, dass sie sich gar nicht kannten, äusserst abwegig, dass es zwischen den beiden zu irgendwelchen Absprachen zu Ungunsten des Beschwerdeführers gekommen sein soll. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer hierbei ins Feld geführten Umstände, wonach D. mit zeitlicher Verzögerung am Treffpunkt eingetroffen und C. nach dem Vorfall in seinem Fahrzeug verblieben sei, dafür sprechen sollten, dass D. von C. herbeigerufen worden wäre.