Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 und 8), ist noch lange noch kein Grund, seine Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen, zumal sich D. nach eigenen Angaben nicht nur zu C., sondern auch zum Beschwerdeführer begeben hatte, um auch diesem bekannt zu geben, dass er Zeuge des Vorfalls sei (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 und 8). Auch für die Behauptung, wonach D. von C. nach dem Unfall herbeigerufen oder von diesem gar angestiftet worden sei, falsch auszusagen, finden sich keine Hinweise.