Dass sich D. nach seiner Ankunft am besagten Treffpunkt kurz mit C. unterhielt, um diesem mitzuteilen, dass er den Vorfall beobachtet habe und bis zum Eintreffen der Polizei warten würde (vgl. Einvernahme von C. vom 27. September 2021, S. 10; Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 und 8), ist noch lange noch kein Grund, seine Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen, zumal sich D. nach eigenen Angaben nicht nur zu C., sondern auch zum Beschwerdeführer begeben hatte, um auch diesem bekannt zu geben, dass er Zeuge des Vorfalls sei (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 und 8).