Auch die gegen die Neutralität der Auskunftsperson gerichteten Vorwürfe des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. So liefern die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich C. und D. vor dem Unfallereignis kannten und letzterer daher voreingenommen sein könnte. Dass sich D. nach seiner Ankunft am besagten Treffpunkt kurz mit C. unterhielt, um diesem mitzuteilen, dass er den Vorfall beobachtet habe und bis zum Eintreffen der Polizei warten würde (vgl. Einvernahme von C. vom 27. September 2021, S. 10;