glaubhaft dahingehend zu erklären, dass er zuerst – sich seiner Eigenschaft als möglicher Zeuge offenbar noch nicht bewusst – bis zum Kreisverkehr in Kölliken weitergefahren sei und sich danach zurück zu den Unfallbeteiligten begeben habe, was er auch anlässlich der am 27. September 2021 durchgeführten Einvernahme plausibel schilderte (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 und 8). Der Umstand, dass er später am Treffpunkt der Unfallbeteiligten eintraf, ist somit kein Hinweis dafür, dass er den Unfallhergang nicht selbst hätte wahrnehmen können. Die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers sind daher unbegründet.