der Unfallstelle eingetroffen sei, angesichts der klaren Angaben von D. nicht nachvollzogen werden. Aus dessen Aussage ergibt sich aufgrund seiner Schilderungen deutlich, dass er den Überholvorgang und den nachfolgenden abrupten Bremsvorgang des Beschwerdeführers, das Ausweichmanöver von C. und die darauffolgende Kollision selbst beobachtet hat, ansonsten es ihm wohl kaum möglich gewesen wäre, den gesamten Vorgang – ab dem Zeitpunkt des Passierens des bei der Landi befindlichen Kreisverkehrs bis zum Kollisionszeitpunkt – derart konkret und in Übereinstimmung mit den Angaben von C. darzulegen (vgl. Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 4 ff.).