Entsprechend sind die Aussagen von D. bei der Feststellung des Sachverhalts unbestrittenermassen ein essenzielles Element. Daher erstaunt es nicht, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln – insbesondere mit einer gegen D. eingereichten Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses, falscher Anschuldigung und Begünstigung – versucht, die Aussagen dieser Auskunftsperson abzuwerten. Indes kann seine Behauptung, wonach D. vom gesamten Geschehen von der Autobahn bis zur Unfallstelle nichts habe wahrnehmen können, weil er erst mit deutlichem zeitlichem Abstand aus derselben Richtung wie zuvor die Unfallbeteiligten an - 10 -