Wie die Vorinstanz zu Recht konstatierte, trifft die Polizei in der Regel erst nach einem Verkehrsunfall am Unfallort ein und ist somit bei umstrittener Sachlage zwangsläufig (auch) auf die Angaben der Unfallbeteiligten und allfälliger Drittpersonen angewiesen. Dabei leuchtet ein, dass Aussagen einer unbeteiligten, neutralen Drittperson von zentraler Bedeutung sind, um diejenigen der Unfallbeteiligten zu plausibilisieren. Entsprechend sind die Aussagen von D. bei der Feststellung des Sachverhalts unbestrittenermassen ein essenzielles Element.