Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, sofern er aus dem Umstand, dass der Polizeirapport aus seiner Sicht keine objektiven (Sach-)Beweise oder (Sach-)Indizien enthalte, sondern lediglich auf den Aussagen der Unfallbeteiligten und der Auskunftsperson D. beruhe, etwas zu seinen Gunsten ableiten sollte. Wie die Vorinstanz zu Recht konstatierte, trifft die Polizei in der Regel erst nach einem Verkehrsunfall am Unfallort ein und ist somit bei umstrittener Sachlage zwangsläufig (auch) auf die Angaben der Unfallbeteiligten und allfälliger Drittpersonen angewiesen.