Ob auch der Beschwerdeführer – wie er vorbringt – seinerseits die Polizei gerufen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, wird auch diesbezüglich weder konkret dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Verfahren von Belang sein und der Polizeirapport dadurch eine entscheidrelevante Lücke aufweisen sollte. Für die Beurteilung der hier interessierenden Vorgänge ist es schlicht irrelevant, wer genau zu welchem Zeitpunkt den Polizeinotruf gewählt hat.