Überdies ist weder dargetan noch erkennbar, inwiefern der Meldezeitpunkt hier von Bedeutung sein könnte. Im Übrigen steht mittlerweile fest, dass C. gemäss Anrufliste seines Mobiltelefons am besagten Tag um 06.17 Uhr den Polizeinotruf 117 gewählt hat (siehe Einvernahme von C. vom 27. September 2021, S. 9), womit sich die gegenteilige Aussage des Beschwerdeführers (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4 und 6) als falsch erweist. Ob auch der Beschwerdeführer – wie er vorbringt – seinerseits die Polizei gerufen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden.