ein strikter Beweis ist im Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung nicht erforderlich (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.67 vom 2. Mai 2012, Erw. II/3.3). Da in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten ist, dass – wie vom Beschwerdeführer offenbar beantragt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4 f.) – eine erneute Befragung des Beschwerdeführers, von C. und von D. durch das Verwaltungsgericht neue Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die im vorliegenden Verfahren -9-