Somit kann insbesondere auch auf die seither im Strafverfahren durchgeführten Einvernahmen abgestellt werden. Soweit dabei Aussage gegen Aussage steht, ist zu prüfen, welche Aussagen glaubwürdiger erscheinen; ein strikter Beweis ist im Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung nicht erforderlich (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.67 vom 2. Mai 2012, Erw.