Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu untersuchen, ob aus administrativrechtlicher Sicht infolge der vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften Sicherungsmassnahmen angezeigt sind. Dazu dient im derzeitigen Verfahrensstadium insbesondere der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. Dezember 2020 (nachfolgend: Polizeirapport) als Grundlage. Zudem wurden vom Verwaltungsgericht auch die übrigen bis dato vorhandenen Strafakten beigezogen. Somit kann insbesondere auch auf die seither im Strafverfahren durchgeführten Einvernahmen abgestellt werden.