Demzufolge braucht vorliegend der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet zu werden. Entsprechend gelangt die vom Bundesgericht zur Bindung der Administrativbehörden an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters entwickelte Rechtsprechung im Verfahren auf Erlass eines (vorsorglichen) Sicherungsentzugs im Sinne von Art. 16d SVG nicht zur Anwendung (vgl. RÜTSCHE/SCHNEIDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 24 f. zu Art. 23 SVG), weshalb sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann und eine Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens entsprechend ausser Betracht fällt.