Soweit eine solche Sicherungsmassnahme dennoch im Anschluss an ein Verkehrsdelikt oder andere besondere Begebenheiten verfügt wird, kommt diesen Ereignissen aber indizieller Charakter zu (vgl. BGE 104 Ib 46, Erw. 3). Eine vollständige Sicherheit über das Bestehen von Ausschlussgründen kann dabei von der Natur der Sache her ohnehin nicht verlangt werden, weil diese gerade noch einer weiteren Abklärung bedürfen (BGE 122 II 359; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 471, Erw.