6; 122 II 359, Erw. 2b), weshalb die Behörde bei Zweifeln in Bezug auf den Sachverhalt auch nicht gehalten ist, einfach auf die für die betroffene Person günstigere Variante abzustellen (Urteil des Bundesgerichts -8- 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, Erw. 2.4; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsregesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 15d SVG). Mithin darf ein Sicherungsentzugsverfahren eingeleitet und allenfalls ein vorsorglicher Führerausweisentzug angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.