1.3. Der Beschwerdeführer bringt diverse Einwände gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung und -würdigung vor. Zunächst legt er seinen Ausführungen einen davon abweichenden Sachverhalt zugrunde und macht sinngemäss geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung basiere auf unhaltbaren Annahmen. So sei der Polizeirapport in Bezug auf die meldende Person lückenhaft und weise eine fehlerhafte Datumsangabe auf. Er enthalte ferner keine objektiven (Sach-)Beweise oder Indizien, sondern beruhe einzig auf den Aussagen der Unfallbeteiligten und der Auskunftsperson D.