1.2. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln infolge unbegründeten brüsken Bremsens (Schikanestopp) an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzeigt. Das Strafverfahren wurde in der Folge an die Oberstaatsanwaltschaft abgetreten, wo es nach wie vor hängig ist. -7-