3. Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. März 2021 beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2, mit Hinweis). 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.