Die nicht wiedergutzumachenden Nachteile bestehen vorliegend darin, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu führen, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der Zwischenentscheid vorliegend selbständig anfechtbar.