3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 9. November 2021 auf eine Stellungnahme und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Mit Verfügung vom 11. November 2021 wurden bei der Oberstaatsanwaltschaft die Strafakten zum Vorfall vom 11. Dezember 2021 beigezogen. Diese trafen am 15. November 2021 beim Verwaltungsgericht ein und wurden nach erfolgtem Gebrauch an die Oberstaatsanwaltschaft retourniert. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: