3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 208.20, zusammen Fr. 1'208.20, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den ihm am 23. September 2021 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI liess B. mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: -4- 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2021 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 19. März 2021 seien aufzuheben.