2. 2.1. Am 3. Juni 2021 fällte das DVI den folgenden Zwischenentscheid: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids wird im Rahmen des Endentscheids befunden. 2.2. Am 19. August 2021 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.