Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.394 / jl / jb (DVIRD.21.40) Art. 2 Urteil vom 10. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- B._____, führer vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 21, 5400 Baden gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 19. August 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. B., geboren am [...] 1983, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Per- sonenwagen) am [...] 2002. Ihm gegenüber wurden bis anhin keine Admi- nistrativmassnahmen ausgesprochen. 2. Mit Verfügung vom 19. März 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) B. den Führeraus- weis vorsorglich auf unbestimmte Zeit ab 11. Dezember 2020. Gleichzeitig ordnete es eine verkehrspsychologische Begutachtung an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Betroffene ge- mäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. Dezember 2020 am 11. Dezember 2020 um 06.15 Uhr in Kölliken als Lenker eines Personen- wagens an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sein soll. Der Betroffene sei von der Autobahn herkommend in Richtung Kölliken Zentrum unter- wegs gewesen, habe dabei einen Lieferwagen überholt und anschliessend abrupt abgebremst, wobei der Lenker des Lieferwagens in der Folge auf die Gegenfahrbahn habe ausweichen müssen. Aufgrund von Gegenver- kehr habe der Lieferwagenfahrer sein Fahrzeug zurück auf die eigene Fahrspur gelenkt, woraufhin es zu einer leichten Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei. Aufgrund dieses Vorfalls, dessen Ablauf im Polizeirapport glaubhaft dargelegt werde, bestünden auch unter Berücksichtigung des noch ungetrübten automobilistischen Leumunds Zweifel an der charakterlichen Eignung des Betroffenen zum Führen eines Motorfahrzeugs. B. 1. Am 21. April 2021 liess B. gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2021 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder zu ertei- len. -3- 3. Das Administrativmassnahmeverfahren sei folgen- und kostenlos einzu- stellen. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. 2. 2.1. Am 3. Juni 2021 fällte das DVI den folgenden Zwischenentscheid: 1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Über die Kosten des vorliegenden Zwischenentscheids wird im Rahmen des Endentscheids befunden. 2.2. Am 19. August 2021 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 208.20, zusammen Fr. 1'208.20, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den ihm am 23. September 2021 zugestellten, vollständig begrün- deten Entscheid des DVI liess B. mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: -4- 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2021 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 19. März 2021 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend wieder zu ertei- len. 3. Das Administrativmassnahmeverfahren sei folgen- und kostenlos einzu- stellen. Eventualiter sei das Administrativmassnahmeverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. 2. Mit Eingabe vom 4. November 2021 übermittelte das DVI aufforderungsge- mäss die Akten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. 3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 9. November 2021 auf eine Stellungnahme und beantragte ebenfalls die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Mit Verfügung vom 11. November 2021 wurden bei der Oberstaatsanwalt- schaft die Strafakten zum Vorfall vom 11. Dezember 2021 beigezogen. Die- se trafen am 15. November 2021 beim Verwaltungsgericht ein und wurden nach erfolgtem Gebrauch an die Oberstaatsanwaltschaft retourniert. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- -5- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führer- ausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Grundsätzlich sind verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig an- fechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn Zwischen- entscheide für den Betroffenen unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nach- teil mit sich bringen können, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 55 zu § 38 aVRPG). Die nicht wiedergutzumachenden Nachteile bestehen vorliegend darin, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des vorsorglichen Führer- ausweisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu führen, was ei- nen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der Zwi- schenentscheid vorliegend selbständig anfechtbar. 3. Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. März 2021 beantragt, ist da- rauf nicht einzutreten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitan- gefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2, mit Hinweis). 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsge- richtsbeschwerde einzutreten ist. 5. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge um- stritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdeanträ- -6- ge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Er- messenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Dies hat auch bei einer vorsorglichen Massnahme zu gelten. 6. In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbe- tracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu er- stellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unter- breitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7, mit Hinweisen). Somit sind vorliegend grundsätzlich auch die im Strafverfahren erst nach dem Erlass des ange- fochtenen Entscheids erstellten Aktenstücke zu berücksichtigen. II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sach- verhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2): Der Beschwerdeführer fuhr am 11. Dezember 2020 in Kölliken um 06.15 Uhr von der Autobahn herkommend auf der Kirchgasse in Richtung Zentrum. Der Lieferwagenfahrer C. (fortan: Lieferwagenfahrer) fuhr auf derselben Strecke vor dem Beschwerdeführer. Nach dem Überholmanö- ver des Beschwerdeführers gegenüber dem Lieferwagenfahrer bremste der Beschwerdeführer abrupt ab, weshalb der Lieferwagenfahrer auf die Gegenfahrbahn ausweichen musste. Aufgrund von Gegenverkehr lenkte der ausweichende Lieferwagenfahrer zurück auf die eigene Fahrspur, wo- rauf es zur leichten Streifkollision zwischen dem Beschwerdeführer und dem mitbeteiligten Lieferwagenfahrer kam. Beide Beteiligten blieben un- verletzt. Durch die Kollision entstand an beiden Fahrzeugen ein Sachscha- den. Das Unfallgeschehen konnte von einer am Unfall unbeteiligten Dritt- person, Herrn D. (fortan: Auskunftsperson), beobachtet werden. Am Un- fallort fand die Polizei die beiden Beteiligten sowie die Auskunftsperson vor. Alle drei Personen wurden von der Polizei ausführlich vernommen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. Dezember 2020). 1.2. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer wegen grober Ver- letzung der Verkehrsregeln infolge unbegründeten brüsken Bremsens (Schikanestopp) an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzeigt. Das Strafverfahren wurde in der Folge an die Oberstaatsanwaltschaft abgetre- ten, wo es nach wie vor hängig ist. -7- 1.3. Der Beschwerdeführer bringt diverse Einwände gegen die von der Vor- instanz vorgenommene Sachverhaltsfeststellung und -würdigung vor. Zu- nächst legt er seinen Ausführungen einen davon abweichenden Sachver- halt zugrunde und macht sinngemäss geltend, die vorinstanzliche Sachver- haltsdarstellung basiere auf unhaltbaren Annahmen. So sei der Polizeirap- port in Bezug auf die meldende Person lückenhaft und weise eine fehler- hafte Datumsangabe auf. Er enthalte ferner keine objektiven (Sach-)Be- weise oder Indizien, sondern beruhe einzig auf den Aussagen der Unfall- beteiligten und der Auskunftsperson D. Zudem seien die Aussagen von D. das zentrale Element des Polizeirapports, wobei dieser vom gesamten Geschehen jedoch gar nichts habe wahrnehmen können und somit als Zeuge oder Auskunftsperson von vornherein ausser Betracht falle. Des Weiteren sei D. zugunsten von C. voreingenommen und sei möglicher- weise sogar von diesem angestiftet worden, falsch auszusagen, weshalb erhebliche Zweifel an seinen Aussagen bestünden. Der Polizeirapport könne aufgrund dieser zahlreichen Einwände nicht als glaubhaft bezeich- net werden und daher dürfe nicht darauf abgestellt werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spreche und einige protokol- lierte Aufzeichnungen im Polizeirapport deshalb nicht bzw. nicht genau sei- nen Aussagen entsprächen. Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Eventualantrag auf den Standpunkt, vorliegend müss- ten entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet und das Administrativmassnahmeverfah- ren sistiert werden, weil der Sachverhalt umstritten sei und vom Strafver- fahren Erkenntnisse zu erwarten seien, die auch im vorliegenden Verfahren tatsächlich und rechtlich entscheidwesentlich seien. 1.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Fahreignungsabklärungen bzw. vor- sorgliche Sicherungsentzüge im Interesse der Verkehrssicherheit unver- züglich zu erlassen sind und grundsätzlich unabhängig von einer Verkehrs- regelverletzung oder einer anderen Widerhandlung gegen das Strassen- verkehrsgesetz angeordnet werden können, wobei sie so lange dauern, als der Ausschlussgrund anhält. Ein Sicherungsentzugsverfahren erfolgt mit- hin allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und ist unabhängig vom Ver- schulden des betroffenen Fahrzeuglenkers. Dementsprechend ist es, an- ders als bei einem Warnungsentzug, auch nicht angezeigt, den Abschluss eines allenfalls parallel durchzuführenden Strafverfahrens abzuwarten (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_199/2019 vom 12. September 2019, Erw. 2.2; 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013, Erw. 4.2.4; BGE 122 II 359, Erw. 2b). Die Unschuldsvermutung findet auf das Verfahren betreffend Erlass vorsorgli- cher Sicherungsentzüge keine Anwendung (BGE 140 II 334, Erw. 6; 122 II 359, Erw. 2b), weshalb die Behörde bei Zweifeln in Bezug auf den Sachverhalt auch nicht gehalten ist, einfach auf die für die betroffene Person günstigere Variante abzustellen (Urteil des Bundesgerichts -8- 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, Erw. 2.4; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsregesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 15d SVG). Mithin darf ein Sicherungsentzugs- verfahren eingeleitet und allenfalls ein vorsorglicher Führerausweisentzug angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Soweit eine solche Sicherungsmassnahme dennoch im Anschluss an ein Verkehrsdelikt oder andere besondere Begebenheiten verfügt wird, kommt diesen Ereignissen aber indizieller Charakter zu (vgl. BGE 104 Ib 46, Erw. 3). Eine vollständige Sicherheit über das Bestehen von Ausschluss- gründen kann dabei von der Natur der Sache her ohnehin nicht verlangt werden, weil diese gerade noch einer weiteren Abklärung bedürfen (BGE 122 II 359; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 471, Erw. III/1c). Der vorsorgliche Führerausweisentzug dient mithin angesichts des Gefahrenpotentials einer nicht fahrgeeigneten Person im Strassenverkehr als Schutzmassnahme bis zum Entscheid in der Hauptsache. Diesem Institut ist inhärent, dass der massgebliche Sach- verhalt zur Klärung der Voraussetzungen eines allfälligen Sicherungsent- zuges noch nicht definitiv feststeht. Demzufolge braucht vorliegend der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet zu werden. Entsprechend gelangt die vom Bundesgericht zur Bindung der Administrativbehörden an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters entwickelte Rechtspre- chung im Verfahren auf Erlass eines (vorsorglichen) Sicherungsentzugs im Sinne von Art. 16d SVG nicht zur Anwendung (vgl. RÜTSCHE/SCHNEIDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 24 f. zu Art. 23 SVG), weshalb sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann und eine Sistierung des Administrativmassnahmeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens entsprechend ausser Betracht fällt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu untersuchen, ob aus administrativrechtlicher Sicht infolge der vom Beschwerdeführer mutmass- lich begangenen Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften Siche- rungsmassnahmen angezeigt sind. Dazu dient im derzeitigen Verfahrens- stadium insbesondere der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. De- zember 2020 (nachfolgend: Polizeirapport) als Grundlage. Zudem wurden vom Verwaltungsgericht auch die übrigen bis dato vorhandenen Strafakten beigezogen. Somit kann insbesondere auch auf die seither im Strafver- fahren durchgeführten Einvernahmen abgestellt werden. Soweit dabei Aussage gegen Aussage steht, ist zu prüfen, welche Aussagen glaub- würdiger erscheinen; ein strikter Beweis ist im Verfahren auf Überprüfung der Fahreignung nicht erforderlich (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.67 vom 2. Mai 2012, Erw. II/3.3). Da in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten ist, dass – wie vom Beschwerdeführer offenbar beantragt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4 f.) – eine erneute Befragung des Beschwerdeführers, von C. und von D. durch das Verwaltungsgericht neue Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die im vorliegenden Verfahren -9- von Relevanz wären, ist der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; AGVE 2002, S. 420 f., Erw. II/1c). 1.5. Was der Beschwerdeführer gegen den Polizeirapport vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst erhellt nicht, weshalb dieser aufgrund einer den Zeitpunkt des Notrufs betreffenden fehlerhaften Datumsangabe un- glaubwürdig sein soll, zumal es sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – um ein offensichtliches Versehen handelt und sich aus den übrigen An- gaben eindeutig ergibt und zudem unbestritten ist, dass sich der Verkehrs- unfall am 11. Dezember 2020 um ca. 06.15 Uhr ereignet hat. Überdies ist weder dargetan noch erkennbar, inwiefern der Meldezeitpunkt hier von Be- deutung sein könnte. Im Übrigen steht mittlerweile fest, dass C. gemäss Anrufliste seines Mobiltelefons am besagten Tag um 06.17 Uhr den Polizei- notruf 117 gewählt hat (siehe Einvernahme von C. vom 27. September 2021, S. 9), womit sich die gegenteilige Aussage des Beschwerdeführers (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4 und 6) als falsch erweist. Ob auch der Beschwerdeführer – wie er vorbringt – seinerseits die Polizei geru- fen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Selbst wenn diese Be- hauptung zutreffen sollte, wird auch diesbezüglich weder konkret dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Verfahren von Belang sein und der Polizeirapport dadurch eine entscheidrelevante Lücke aufweisen sollte. Für die Beurteilung der hier interessierenden Vor- gänge ist es schlicht irrelevant, wer genau zu welchem Zeitpunkt den Poli- zeinotruf gewählt hat. Dem Beschwerdeführer kann sodann nicht gefolgt werden, sofern er aus dem Umstand, dass der Polizeirapport aus seiner Sicht keine objekti- ven (Sach-)Beweise oder (Sach-)Indizien enthalte, sondern lediglich auf den Aussagen der Unfallbeteiligten und der Auskunftsperson D. beruhe, etwas zu seinen Gunsten ableiten sollte. Wie die Vorinstanz zu Recht kon- statierte, trifft die Polizei in der Regel erst nach einem Verkehrsunfall am Unfallort ein und ist somit bei umstrittener Sachlage zwangsläufig (auch) auf die Angaben der Unfallbeteiligten und allfälliger Drittpersonen angewie- sen. Dabei leuchtet ein, dass Aussagen einer unbeteiligten, neutralen Dritt- person von zentraler Bedeutung sind, um diejenigen der Unfallbeteiligten zu plausibilisieren. Entsprechend sind die Aussagen von D. bei der Fest- stellung des Sachverhalts unbestrittenermassen ein essenzielles Element. Daher erstaunt es nicht, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln – ins- besondere mit einer gegen D. eingereichten Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses, falscher Anschuldigung und Begünstigung – versucht, die Aussagen dieser Auskunftsperson abzuwerten. Indes kann seine Behaup- tung, wonach D. vom gesamten Geschehen von der Autobahn bis zur Un- fallstelle nichts habe wahrnehmen können, weil er erst mit deutlichem zeit- lichem Abstand aus derselben Richtung wie zuvor die Unfallbeteiligten an - 10 - der Unfallstelle eingetroffen sei, angesichts der klaren Angaben von D. nicht nachvollzogen werden. Aus dessen Aussage ergibt sich aufgrund sei- ner Schilderungen deutlich, dass er den Überholvorgang und den nachfol- genden abrupten Bremsvorgang des Beschwerdeführers, das Ausweich- manöver von C. und die darauffolgende Kollision selbst beobachtet hat, ansonsten es ihm wohl kaum möglich gewesen wäre, den gesamten Vor- gang – ab dem Zeitpunkt des Passierens des bei der Landi befindlichen Kreisverkehrs bis zum Kollisionszeitpunkt – derart konkret und in Überein- stimmung mit den Angaben von C. darzulegen (vgl. Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 4 ff.). Dass D. nicht aus derselben Richtung am Treffpunkt der Unfallbeteiligten am Dorfeingang eintraf, vermochte er glaubhaft dahingehend zu erklären, dass er zuerst – sich seiner Eigen- schaft als möglicher Zeuge offenbar noch nicht bewusst – bis zum Kreis- verkehr in Kölliken weitergefahren sei und sich danach zurück zu den Un- fallbeteiligten begeben habe, was er auch anlässlich der am 27. September 2021 durchgeführten Einvernahme plausibel schilderte (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 und 8). Der Umstand, dass er später am Treffpunkt der Unfallbeteiligten eintraf, ist somit kein Hinweis dafür, dass er den Unfallhergang nicht selbst hätte wahrnehmen können. Die entspre- chenden Einwände des Beschwerdeführers sind daher unbegründet. Auch die gegen die Neutralität der Auskunftsperson gerichteten Vorwürfe des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. So liefern die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich C. und D. vor dem Unfallereignis kannten und letzterer daher voreingenommen sein könnte. Dass sich D. nach seiner Ankunft am besagten Treffpunkt kurz mit C. unterhielt, um diesem mitzutei- len, dass er den Vorfall beobachtet habe und bis zum Eintreffen der Polizei warten würde (vgl. Einvernahme von C. vom 27. September 2021, S. 10; Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 und 8), ist noch lange noch kein Grund, seine Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen, zumal sich D. nach eigenen Angaben nicht nur zu C., sondern auch zum Be- schwerdeführer begeben hatte, um auch diesem bekannt zu geben, dass er Zeuge des Vorfalls sei (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 und 8). Auch für die Behauptung, wonach D. von C. nach dem Unfall herbeigerufen oder von diesem gar angestiftet worden sei, falsch auszusa- gen, finden sich keine Hinweise. Zum einen erscheint es in Anbetracht des- sen, dass sie sich gar nicht kannten, äusserst abwegig, dass es zwischen den beiden zu irgendwelchen Absprachen zu Ungunsten des Beschwerde- führers gekommen sein soll. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, inwie- fern die vom Beschwerdeführer hierbei ins Feld geführten Umstände, wo- nach D. mit zeitlicher Verzögerung am Treffpunkt eingetroffen und C. nach dem Vorfall in seinem Fahrzeug verblieben sei, dafür sprechen sollten, dass D. von C. herbeigerufen worden wäre. Wie erwähnt hat D. das zeitlich spätere Eintreffen am Treffpunkt der Unfallbeteiligten plausibel dargelegt. Dass er von C. herbeigerufen worden sein soll, während dieser auf das Eintreffen der Polizei wartete, erscheint schon im Hinblick auf die zeitlichen - 11 - Abläufe als unrealistisch. Dies gilt erst recht für den Einwand, wonach wäh- renddessen zusätzlich noch eine gegenseitige Absprache stattgefunden haben soll. Des Weiteren ist angesichts des Verhaltens des Beschwerde- führers nachvollziehbar, dass sich C. auf keine Diskussionen einlassen und bis zum Eintreffen der Polizei in seinem Fahrzeug warten wollte. Dem Be- schwerdeführer gelingt es daher insgesamt nicht, Zweifel an der Glaubwür- digkeit der Aussagen von D. aufkommen zu lassen. Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, wonach der Beschwerdefüh- rer kaum Deutsch spreche, er die Polizeibeamten kaum verstanden habe und diesen seine Sicht bei der Protokollierung nicht verständlich habe schil- dern können, weshalb einige im Protokoll enthaltene Aufzeichnungen nicht bzw. nicht genau seinen Aussagen entsprechen würden. Im Polizeirapport ist zwar vermerkt, dass der Beschwerdeführer (lediglich) gebrochen Deutsch spreche. Allerdings wurde er von der Polizei u.a. darauf hingewie- sen, dass er eine Übersetzung beiziehen könne, was er unterschriftlich zur Kenntnis, aber offenbar nicht in Anspruch nahm (siehe Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020, S. 1). Der handschriftlichen Einvernahme lassen sich zudem keine Hinweise dafür entnehmen, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen wäre. Die Fragen seitens der Po- lizei wurden klar und auf einfache Weise formuliert und der Beschwerde- führer war offensichtlich in der Lage, trotz reduzierter Deutschkenntnisse die Fragen zu verstehen und in verständlicher Weise zu beantworten. Dies zeigt insbesondere seine ausführliche Schilderung des Unfallhergangs. Zu- dem ist erkennbar, dass es ihm auch möglich war, präzisierende Antworten zu liefern, indem er auf den Vorhalt, wonach er angehalten habe, entgeg- nete, er habe nicht angehalten, sondern habe leicht die Bremse betätigt. Dass er hierbei, wie er behauptet, tatsächlich gesagt haben soll, den Fuss vom Gaspedal genommen zu haben, ist hingegen nicht erstellt. Eine der- artige Aussage wäre zweifelsohne entsprechend protokolliert worden. Dass sich der Beschwerdeführer dabei falsch ausgedrückt und anstatt dem Betätigen der Bremse das Loslassen des Gaspedals gemeint haben könnte, ist angesichts des Umstands, dass er seit mehreren Jahren in der Schweiz lebt und offenbar auch arbeitet, wenig plausibel und wird vom Be- schwerdeführer im Übrigen nicht einmal geltend gemacht. Was seine Be- hauptung betrifft, die im Protokoll mit einem Anmerkungszeichen verse- hene Aussage ("danach war der Abstand zum Lieferwagen hinter mir nur 2–3 m") gar nicht getätigt zu haben, und dem betreffenden Polizisten damit unterstellt, diese nachträglich und ohne sein Einverständnis hinzugefügt zu haben, so ist er darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen schwer- wiegenden, strafrechtlich relevanten Vorwurf der Begehung eines Urkun- dendelikts handelt. Dass der Polizeibeamte das Protokoll nachträglich er- gänzt haben soll, ist dabei äusserst abwegig, und der Wahrheitsgehalt ei- ner derartigen Behauptung ist daher als sehr gering einzuschätzen. - 12 - Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind nach dem Gesag- ten insgesamt keine gravierenden Mängel, welche die Glaubwürdigkeit des Polizeirapports herabsetzen würden, erkennbar. Es bestehen folglich keine Gründe, weshalb hier nicht auf den Polizeirapport abgestellt werden kön- nen sollte. 1.6. Vorliegend ist daher grundsätzlich vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Polizeirapport vom 25. Dezember 2020 geschildert (siehe dort insbeson- dere S. 4 und 6) und dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegt wurde (siehe vorne Erw. 1.1). Dabei ist unbestritten, dass der Beschwer- deführer am 11. Dezember 2020 von der Autobahn herkommend in Rich- tung Kölliken fuhr, C. mit seinem Lieferwagen vor ihm verkehrte und der Beschwerdeführer C. auf der Ausserortsstrecke nach der Autobahnunter- führung überholte. C. fuhr in jenem Zeitpunkt nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h (Einvernahmen von C. vom 11. De- zember 2020, S. 2, sowie vom 27. September 2021, S. 4 und 7). Dass der Beschwerdeführer lediglich mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h überholt haben will (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020, S. 2), kann dagegen nicht als realistische Einschätzung bezeichnet wer- den, zumal die Geschwindigkeit von C. diesfalls weniger als 50 km/h betra- gen haben müsste. Dies erscheint auf der Strecke nach der Autobahnun- terführung, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h aufgeho- ben wird, und angesichts der Aussage von D., wonach die beiden Fahr- zeuge zügig durch den Kreisverkehr bei der Landi gefahren seien und da- nach stark beschleunigt hätten (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 4 und 6), allerdings nicht plausibel und wird vom Beschwerdefüh- rer aktuell auch gar nicht mehr behauptet (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, S. 4). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von C. und D. ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Überholvor- gangs sehr stark und abrupt abbremste. Dass er dabei bis zum Stillstand abgebremst hätte, ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – derzeit nicht erstellt, zumal C. dazu keine Angaben machte und die Auskunftsper- son in der späteren Einvernahme nicht mehr sagen konnte, ob die Fahr- zeuge vollständig zum Stehen kamen. Anzunehmen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug sehr stark herunterbremste und dabei fast zum Stillstand kam (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 6). Ob der Abstand beim Wiedereinbiegen auf die Fahrbahn nun einen oder 20 Meter betrug, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es er- scheint nachvollziehbar, dass der Abstand sehr knapp gewesen sein muss, ansonsten C. sich nicht dazu veranlasst gesehen hätte, seinerseits stark abzubremsen und auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, um eine Auffahr- kollision zu vermeiden (siehe zum Ganzen Einvernahmen von C. vom - 13 - 11. Dezember 2020, S. 2, sowie vom 27. September 2021, S. 4 f.; Polizei- rapport, S. 6; Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5–7; Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020, S. 2). Dage- gen sind die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er nach Ab- schluss des Überholmanövers seinen Fuss vom Gaspedal genommen und den Warnblinker gestellt habe, nicht als glaubwürdig einzustufen. Diesbe- züglich bestätigte D. in den wesentlichen Punkten die Aussagen von C. und legte dar, er habe keine Warnlichter gesehen, sondern habe beobachtet, wie der Beschwerdeführer stark abgebremst habe. Entsprechend habe er in der Dunkelheit Bremslichter wahrgenommen (vgl. Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 f.). Dass der Beschwerdeführer dabei we- gen eines – plötzlich auftauchenden – Hindernisses abrupt abgebremst hätte, ist gestützt auf die Akten weder erkennbar noch dargetan. Es ist so- mit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang einzig aufgrund von Vorkommnissen, welche sich zuvor, nämlich beim Verlassen der Autobahn und beim Warten vor dem Lichtsi- gnal bei der Verzweigung Hardstrasse/Suhrentalstrasse, ereignet haben dürften, abrupt abgebremst hat. Aufgrund des beschriebenen Bremsvorgangs musste C. auf die Gegen- fahrbahn ausweichen, um eine Auffahrkollision zu verhindern. Er versuchte dabei, am – fast zum Stillstand gekommenen – Fahrzeug des Beschwer- deführers vorbeizufahren, wobei die Gegenfahrbahn zu jenem Zeitpunkt noch frei war (Einvernahmen von C. vom 11. Dezember 2020, S. 2, sowie vom 27. September 2021, S. 4 f.; Polizeirapport, S. 6; Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5–7). Da der Beschwerdeführer sein Fahr- zeug in der Folge jedoch bis auf die gleiche Höhe beschleunigte und auf der Gegenfahrbahn ein anderes Fahrzeug entgegenkam, musste C. den Überholvorgang abbrechen und sein Fahrzeug wieder zurück auf die ur- sprüngliche Fahrbahn lenken, wobei es zu einer leichten Streifkollision zwi- schen seinem Fahrzeug und jenem des Beschwerdeführers kam (Einver- nahmen von C. vom 11. Dezember 2020, S. 2 f., sowie vom 27. September 2021, S. 5; Polizeirapport, S. 6; Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5–7). Der Beschwerdeführer schildert auch hier seine eigene Ver- sion des Vorgefallenen, wobei seine Aussagen allerdings in klarem Wider- spruch insbesondere zu jenen von D. stehen. Aufgrund dessen müssen seine Behauptungen, wonach er beim Überholvorgang von C. weder be- schleunigt noch Gegenverkehr geherrscht habe, als wenig glaubwürdig be- urteilt werden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der Vorfall vom 11. Dezember 2020 mit grosser Wahrscheinlichkeit wie soeben geschildert ereignet hat. Es ist somit nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz die Un- tersuchungsmaxime verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt haben soll. Deren Sachverhaltsfeststellungen decken sich mit den Darstellungen gemäss Polizeirapport und werden – abgesehen von - 14 - der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bis zum Stillstand abgebremst habe – namentlich durch die Aussagen von D. unter- mauert. Entsprechend weichen sie entgegen der Annahme des Beschwer- deführers auch nicht von den Feststellungen des Strassenverkehrsamts ab. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die Vorinstanz habe angenommen, die Ereignisse hätten sich gemäss seinen Schilderun- gen zugetragen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er übersieht, dass sich die Vorinstanz dabei lediglich auf die Ereignisse bis zur vom Be- schwerdeführer vollzogenen Änderung seiner ursprünglichen Fahrtrichtung bezog (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/3b). Dass die Vorinstanz auch die zeitlich nachfolgenden Sachverhaltsschilderungen des Beschwer- deführers als zumindest glaubwürdig in Betracht gezogen hätte, trifft dage- gen nicht zu. Die gegen die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung erho- benen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit insgesamt als unbehelflich. 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. März 2021 angeordnete und von der Vorin- stanz mit Entscheid vom 19. August 2021 bestätigte vorsorgliche Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen durch ein verkehrspsychologisches Gutachten. Zu prüfen ist, ob diese Massnahmen sachlich geboten sind und unter den gegebenen Umständen verhältnis- mässig erscheinen. 2.2. 2.2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurispru- denz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreig- nung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1, mit Hinweis; vgl. auch W EISSENBERGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 16d SVG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person u.a. dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Ein der- artiger Sicherungsentzug wird unabhängig von einer Verkehrsregelver- letzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfähigkeit eines Fahrzeuglenkers verfügt und dient damit unmittelbar der Sicherheit im - 15 - Strassenverkehr (BGE 140 II 334, Erw. 6, mit Hinweis; BGE 107 Ib 395 Erw. 2a). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Ver- kehrstauglichkeit eines Motorfahrzeugführers berechtigte Zweifel beste- hen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssi- cherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen des Einzelnen (dessen Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. hierzu AGVE 1991, S. 195, Erw. II/2a, mit Hinweisen). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativ- verfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verord- nung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen- verkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilneh- mer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492, Erw. 2b). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsent- zug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfas- sende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Haupt- verfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492, Erw. 2b; BGE 122 II 359, Erw. 3a, mit Hinweisen). 2.2.2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Führerausweisinhaber mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zu- stand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.2; je mit Hinweisen). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die Begut- achtung dient der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. RUDOLF HAURI-BIONDA, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkei- ten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, in: AJP 1994 S. 458 f.). Eine Fahreignungsabklärung in der Form einer Verpflichtung zu - 16 - einer Begutachtung auf eigene Kosten (und unter Androhung eines Ent- zugs des Führerausweises bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses) muss sich somit auf einen genügenden Anlass stützen und verhältnismäs- sig sein, d.h. es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Be- troffene ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt. In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht abschliessen- der Weise die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche Zweifel an der Fahreignung begründen (Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 3.2; 1C_384/2017 vom 7. März 2018, Erw. 2.2; je mit Hinweisen). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreig- nungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände be- gründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil des Bundesge- richts 1C_648/2018 vom 10. Mai 2019, Erw. 2.1, mit Hinweisen). Dies ist unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen, der Fall (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). Zur Konkretisierung von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG wird in den entsprechenden Materialien aus- geführt, bei den genannten Widerhandlungen liege ein Charakterdefizit nahe. Wer grobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen beispiels- weise mit Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten gefährde, illegale Rennen veranstalte oder die Geschwindigkeitsvorschriften in krasser Weise missachte, müsse sich untersuchen lassen (Botschaft vom 20. Ok- tober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Si- cherheit im Strassenverkehr, BBl 2010 8500 Ziff. 2.1). Geringfügige Ver- kehrsregelverstösse lassen in der Regel nicht auf rücksichtsloses Verhal- ten schliessen. Vielmehr müssen Verkehrsregelverletzungen vorliegen, die einen besonderen Schweregrad aufweisen (grobe Verkehrsregelverletzun- gen) und im Zusammenhang mit dem Charakter des Lenkers stehen. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit kann auch ein einmaliges Delikt eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, wenn dadurch – unter Würdi- gung sämtlicher Umstände des Einzelfalls – begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffenden Person hervorgerufen werden (JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 25 f. zu Art. 15d SVG). Rücksichtslosigkeit im Sinne der Norm kann daher auch gestützt auf eine einzelne sehr schwere – vorsätzliche oder besonders grobfahrlässige – Verkehrsregelverletzung bejaht werden (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 72 zu Art. 15d SVG). 2.2.3. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Die - 17 - öffentliche Verkehrssicherheit erfordert die Rücksichtnahme auf die ande- ren Verkehrsteilnehmer. Die Art und Weise, wie jemand sich im Verkehr verhält, ist weitgehend eine Frage des Charakters. Bestehen in dieser Hinsicht Mängel, so müssen sie sich als nachteilig für das Verhalten und die Einstellung als Motorfahrzeugführer herausstellen, um einen Entzug des Führerausweises zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Führerausweisentzuges, der eine Administrativmassnahme darstellt und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt. Massgebend für einen unbefristeten Führerausweisentzug im Sinne einer verkehrsrecht- lichen Sicherungsmassnahme ist, ob auf Charaktermängel geschlossen werden muss, die ernsthaft befürchten lassen, der Führer werde früher oder später wieder verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen be- gehen (AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.2). Anzeichen dafür, dass eine Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eig- nung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt (BGE 125 II 492, Erw. 2a). Für den Siche- rungsentzug (aus charakterlichen Gründen) ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend (Urteil des Bun- desgerichts 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018, Erw. 3.1). Die Frage, ob hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer sich rücksichtslos verhalten wird, ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Um- stände zu beurteilen (BGE 125 II 492, Erw. 2a). Da der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklä- rung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, nament- lich die Frage, ob ein medizinisches oder verkehrspsychologisches Gut- achten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzel- falles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. In Zwei- felsfällen ist ein verkehrspsychologisches Gutachten anzuordnen (vgl. BGE 129 II 82, Erw. 2.2). 2.3. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt ange- ordneten Massnahme hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, beim Beschwerdeführer bestünden aufgrund des am 11. Dezember 2020 an den Tag gelegten Verhaltens und insbesondere der diesbezüglichen Beweggründe ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Trotz seines ungetrübten automobilistischen Leumunds seien in Würdi- gung sämtlicher Umstände – insbesondere der Tatsache, dass er dem Lie- - 18 - ferwagenfahrer absichtlich gefolgt sei, um diesen zur Rede zu stellen, so- wie dem gefährlichen Schikanestopp – eine Fahreignungsuntersuchung hinsichtlich charakterlicher Eignung sowie ein vorsorglicher Führeraus- weisentzug angezeigt. 2.4. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Vo- raussetzungen für eine Fahreignungsüberprüfung und einen Ausweisent- zug seien nicht erfüllt. Gestützt auf den "Leitfaden Fahreignung" mangle es bereits an einem hinreichenden Anfangsverdacht für eine fehlende Fahr- eignung. Auch sei bisher nie eine Administrativmassnahme ausgesprochen worden, womit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Fahreignung vorhanden seien. Insbesondere fehle der erforderliche volle Beweis für eine Prognose, dass er rücksichtslos fahren werde. Indem ihm eine schlechte Prognose gestellt werde, werde überdies gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. 2.5. 2.5.1. Bei Personen, die grobfahrlässig oder gar vorsätzlich andere Menschen beispielsweise mit Schikanestopps bei hohen Geschwindigkeiten gefähr- den, liegt wie erwähnt ein Charakterdefizit nahe, das eine entsprechende Fahreignungsabklärung erfordert (siehe vorne Erw. 2.2.2). Auch der "Leit- faden Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. No- vember 2020 (nachfolgend: Leitfaden) geht davon aus, dass eine Fahreig- nungsabklärung bei einem Fahrzeuglenker indiziert ist, der einen anderen Verkehrsteilnehmer schikaniert, indem er ihn im Sinne eines Schikane- stopps zum Abbremsen oder Anhalten oder im Sinne eines Abdrängens zum Ausweichen zwingt (Leitfaden, S. 18, Ziff. 4/B/5). Zwar ist der als Richtlinie zu betrachtende Leitfaden für die Verwaltungsbehörden nicht ver- bindlich, indessen gibt er Hinweise auf auffällige Verhaltensweisen im Ver- kehr und ist bei der Fahreignungsprüfung miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_146/2010 vom 10. August 2010, Erw. 3.2.2). Wie dargelegt (siehe vorne Erw. 1.6) ist mit grösser Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 11. Dezember 2020 C. auf der besagten Ausserortsstrecke in Richtung Kölliken überholte, wobei letzterer in jenem Zeitpunkt mit einer Geschwin- digkeit von ca. 80 km/h verkehrte und der Beschwerdeführer entsprechend schneller gefahren sein muss. Nach dem Überholvorgang setzte sich der Beschwerdeführer mit sehr knappem Abstand vor C. und bremste abrupt bis fast zum Stillstand ab, was C. dazu veranlasste, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, um eine Auffahrkollision zu verhindern. In der Folge wollte C. am Beschwerdeführer vorbeifahren und diesen überholen. Sein Vorha- ben musste er indes aufgeben, weil der Beschwerdeführer wieder be- - 19 - schleunigte und auf der Gegenfahrbahn ein anderes Fahrzeug entgegen- kam, wobei es beim Zurückschwenken auf die ursprüngliche Fahrbahn zu einer leichten Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam. Dass die Vorinstanz das beschriebene Bremsmanöver des Beschwerde- führers einstweilen als Schikanestopp qualifiziert hat, ist dabei nicht zu be- anstanden. Ein solcher liegt vor bei brüskem Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines anderen Verkehrsteilnehmers (BGE 137 IV 326, Erw. 3.3.3). Gestützt auf die Akten ist anzunehmen, dass der Beschwerde- führer ohne Not abrupt abgebremst hat. Gemäss eigenen Angaben habe er C. zur Rede stellen wollen, da dieser ihm beim Warten vor dem Lichtsi- gnal den Mittelfinger gezeigt habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020, S. 2). Ob dies tatsächlich zutrifft, kann dahinge- stellt bleiben, zumal der Beschwerdeführer aus einem allfälligen Fehlver- halten von C. beim Verlassen der Autobahn oder beim Warten am Lichtsi- gnal nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. So oder anders muss das Verhalten des Beschwerdeführers als Schikanieren betrachtet werden, da es schlicht jeglicher Vernunft widerspricht, ein klärendes Gespräch mit je- mandem suchen zu wollen, indem man ihn bei Dunkelheit auf einer Aus- serortsstrecke mit einer Geschwindigkeit von über 80 km/h und nachfolgen- den Verkehrsteilnehmenden ausbremst respektive aufgrund des sehr knappen Abstands beim Wiedereinbiegen auf die Fahrbahn gar zu einem riskanten Ausweichmanöver zwingt. Ein derartiges Verkehrsgebaren kann nicht anders gewertet werden, als dass der Beschwerdeführer C. aufgrund des offenbar zuvor Vorgefallenen – wovon er sich offensichtlich provozie- ren liess, ansonsten er nicht seine ursprüngliche Fahrtrichtung geändert hätte – eine Lektion erteilen wollte. Dies zeigt sich auch darin, dass er in der Folge aktiv verhindert hat, dass C. den daraufhin beabsichtigten Über- holvorgang ohne Behinderung des Gegenverkehrs abschliessen konnte, indem er sein Fahrzeug beschleunigte, obwohl er in der Dunkelheit gese- hen haben musste, dass Gegenverkehr naht, wenn sogar der nachfolgend verkehrende D. das rasch entgegenkommende Fahrzeug wahrzunehmen vermochte (Einvernahme von D. vom 27. September 2021, S. 5 und 7). Insofern steht gar die Vermutung im Raum, dass er eine Kollision zwischen C. und dem entgegenkommenden Fahrzeug provozieren wollte, was sich auch darin äussert, dass er den notwendigen Spurwechsel von C. offenbar erschwerte und nicht zur Seite wich, als dieser zur Vermeidung einer Fron- talkollision nach rechts ausweichen musste (Einvernahme von C. vom 27. September 2021, S. 8; vgl. auch Einvernahme von D. vom 27. Septem- ber 2021, S. 7). Vor dem Abschluss des Strafverfahrens steht zwar nicht mit letzter Sicherheit fest, wie sich der Sachverhalt genau zugetragen hat und welche Gefährdung von der Fahrweise des Beschwerdeführers dabei konkret auf die übrigen Verkehrsteilnehmer ausging. Die Aktenlage spricht jedoch klarerweise dafür, dass er durch sein Verhalten eine sehr schwere konkrete Gefährdungssituation geschaffen hat, indem er mit sehr knappem - 20 - Abstand und einer Geschwindigkeit von über 80 km/h direkt vor C. ein- schwenkte und diesen durch eine sehr starke und abrupte Bremsung zu einem Ausweichmanöver zwang. Dass ihm dabei nicht klar gewesen wäre, dass er dadurch eine massive Gefährdungssituation herbeiführt, ist nicht erkennbar, und es ist wohl nur glücklichen Umständen zu verdanken, dass nur ein Sachschaden entstanden ist und keine Personen verletzt wurden. Jedenfalls ist anzunehmen, dass er zumindest grobfahrlässig, wenn nicht gar (eventual-)vorsätzlich gehandelt hat. 2.5.2. Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker müssen zweifellos über eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften verfügen. Bei einer verkehrspsy- chologischen Begutachtung steht entsprechend u.a. die Untersuchung die- ser Persönlichkeitseigenschaften im Zentrum (vgl. HAAG/GRIMM, Die ver- kehrspsychologische Untersuchung, in: Handbuch der verkehrsmedizini- schen Begutachtung, 2005, S. 85). Im vormaligen Leitfaden "Verdachts- gründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahr- eignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 26. April 2000 wur- den diese noch explizit genannt (Risikobewusstsein, Tendenz zur Vermei- dung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, rei- fe Konfliktverarbeitung, Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusst- sein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken, psychische Ausgeglichenheit), während sie im aktuellen Leitfaden keine Erwähnung mehr finden. Es leuchtet jedoch ein, dass die im Strassenverkehr erfor- derlichen Charaktereigenschaften dadurch nicht einfach entfallen, sondern weiterhin im Mindestmass vorliegen müssen, um einer Person die Fahreig- nung attestieren zu können. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt in der Verfügung vom 19. März 2021 die entspre- chenden Charaktermerkmale aufgezählt hat und diese auch im angefochte- nen Entscheid – zumindest teilweise – berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund von Vorkommnissen, welche sich wohl beim Verlassen der Autobahn und beim Warten vor dem Lichtsignal bei der Verzweigung Hardstrasse/Suhrentalstrasse zugetragen haben, dazu verleiten lassen, seine ursprüngliche Fahrtrichtung aufzugeben und C. in Richtung Kölliken Zentrum zu folgen, um die Angelegenheit zu klären. Bereits dieses Vorgehen deutet unter Berücksichtigung des Umstands, wie der Beschwerdeführer eine Klärung herbeizuführen gedachte, auf eine möglicherweise mangelhafte Konfliktverarbeitungsfähigkeit, Stressresis- tenz und psychische Ausgeglichenheit hin. Insbesondere zeigt jedoch die nachfolgende Handlungsweise – knappes Wiedereinbiegen nach dem Überholvorgang, Schikanestopp, Vereitelung des Überholvorgangs von C. durch Beschleunigen – sehr deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht über das im Strassenverkehr notwendige Risiko- und Verantwortungsbe- wusstsein, eine geringe Aggressionsneigung sowie eine Tendenz zur Ver- - 21 - meidung hoher Risiken verfügen und aufgrund seiner Persönlichkeit zu im- pulsivem Verhalten neigen könnte. Angesichts seines Verhaltens, welches insgesamt als äusserst rücksichtslos zu bezeichnen ist, muss daher ernst- haft bezweifelt werden, ob er über die charakterlichen Eigenschaften, die für das Führen eines Motorfahrzeugs unabdingbar sind, minimal verfügt und er entsprechend Gewähr dafür bieten kann, seinen Pflichten als Mo- torfahrzeuglenker jederzeit zuverlässig nachzukommen. Entgegen seiner Annahme trifft es dabei nicht zu, dass dafür bereits der volle Beweis für eine Prognose, wonach er rücksichtslos fahren werde, erbracht werden müsste, da wie erwähnt der strikte Beweis für die Fahreignung ausschlies- sende Umstände im derzeitigen Stadium des Administrativmassnahmever- fahrens nicht erforderlich ist (siehe vorne Erw. 2.2.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2). Dass nach der Kollision keine verbale Auseinandersetzung zwischen den Betei- ligten respektive keine aggressive Reaktion des Beschwerdeführers erfolgt ist, ist ferner noch kein Nachweis dafür, dass er über die im Strassenver- kehr notwendigen Charaktereigenschaften verfügen würde, weshalb er da- raus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen dürfte die Verhinderung einer weiteren Eskalation auch dem Umstand geschuldet sein, dass C. – obwohl der Beschwerdeführer offenbar an dessen Fenster klopfte und gar versuchte, eigenmächtig die Fahrzeugtür zu öffnen – in sei- nem Fahrzeug verblieben ist. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er unter Verweis auf den Leitfaden ausführt, die bei den Tempoexzessen aufgeführ- ten Anforderungen wären von allgemeiner Gültigkeit und eine Massnahme dürfe bei bestrittenem Sachverhalt und hängigem Strafverfahren daher auch im vorliegenden Fall nur erfolgen, wenn objektive Messwerte vorlä- gen, welche den Sachverhalt stützten, und der Lenker identifiziert sei (vgl. Leitfaden, S. 17, Ziff. 7/G). Bei den im Leitfaden aufgeführten "Raserdelik- ten im weiteren Sinn" handelt es sich um anders geartete Konstellationen, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers von vornherein nicht ver- fängt. Er übersieht ausserdem, dass sich die erwähnten Einschränkungen auf die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und nicht auf diejenige einer Fahreignungsabklärung beziehen. Im Übrigen ist die Argu- mentation des Beschwerdeführers schon deshalb abwegig, weil es nicht im Belieben der betroffenen Person liegen kann, durch Bestreiten des Sach- verhalts die Anordnung einer Fahreignungsabklärung zu vereiteln, zumal in Fällen wie dem vorliegenden wohl mehrheitlich ohnehin kein Bild- oder Videomaterial vorhanden und das Strafverfahren häufig gerade noch nicht abgeschlossen sein dürfte. 2.5.3. Nach dem Gesagten ist daher gesamthaft betrachtet äusserst fraglich, ob der Beschwerdeführer charakterlich geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen, weshalb die Durchführung einer verkehrspsychologischen Begutachtung - 22 - angezeigt ist. Dass er bis zum Zeitpunkt der aktuellen Vorfälle über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügte, vermag daran nichts zu ändern, zumal auch eine erstmalige, im Zusammenhang mit dem Charakter stehende Verkehrsregelverletzung von besonderem Schweregrad den Tat- bestand von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG erfüllen kann (vgl. BICKEL, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 15d SVG). Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit muss auch ein einmaliges Delikt eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen kön- nen, wenn dadurch begründete Zweifel an der Fahreignung der betreffen- den Person hervorgerufen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016, Erw. 2, mit Hinweisen). Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene durch seine Fahrweise besonders rück- sichtslos verhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013, Erw. 6.1, mit Hinweisen). Dass in derartigen Fällen eine Fahreig- nungsuntersuchung ausgeschlossen sein soll, läuft den Grundanliegen des Strassenverkehrsrechts zuwider (BICKEL, a.a.O., N. 26 zu Art. 15d SVG). Angesichts des Vorfalls vom 11. Dezember 2020, der ein sehr rücksichts- loses Verhalten im Strassenverkehr und damit einen möglichen charakter- lichen Fahreignungsmangel des Beschwerdeführers geradezu offenbart, ist es vorliegend nicht von Belang, dass er bis anhin im Strassenverkehr nicht negativ in Erscheinung getreten ist. 2.5.4. Die Durchführung einer Fahreignungsuntersuchung kann sodann zweifel- los als geeignete Massnahme angesehen werden, um die Fahreignung zu beurteilen. Dazu muss, wie dargelegt (siehe vorne Erw. 1.4), der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet werden, zumal eine Gutachterin oder ein Gutachter öfter damit konfrontiert sein dürfte, ein Gutachten gestützt auf ein Ereignis erstellen zu müssen, das strafrechtlich noch nicht ab- schliessend beurteilt worden ist (vgl. Leitfaden, S. 27, Ziff. 7/G). Die ange- ordnete Fahreignungsuntersuchung greift sicherlich tief in den Persönlich- keitsbereich des Beschwerdeführers ein, zwingt diese doch den Beschwer- deführer einer fremden Person Auskunft über seine Vergangenheit zu er- teilen und seine psychische Gesundheit beurteilen zu lassen. Ausserdem wirkt eine Begutachtung bedrohlich, da sie für ihn die Gefahr birgt, dass ihm in der Folge die Fahreignung abgesprochen werden könnte, was ihn persönlich hart treffen würde. Andererseits schützt eine weitergehende Ab- klärung potenziell die körperliche Integrität zahlreicher anderer Verkehrs- teilnehmer. Sollte die Begutachtung in Bezug auf die Fahreignung des Be- schwerdeführers infolge eines allfälligen Charakterdefizits negativ ausfal- len, könnte die Verkehrssicherheit gewährleistet werden, indem dem Be- schwerdeführer nach entsprechender negativer Begutachtung mittels Si- cherungsentzug das Führen eines Fahrzeugs verwehrt bleiben würde. Eine Abwägung des privaten Interesses des Beschwerdeführers mit dem ge- wichtigen Interesse der Verkehrssicherheit ergibt folglich die Notwendig- keit, dass beim Beschwerdeführer eine eingehende Fahreignungsuntersu- chung durchgeführt wird, wie sie mit Verfügung des Strassenverkehrsamts - 23 - vom 19. März 2021 angeordnet und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 19. August 2021 bestätigt wurde. 2.6. Mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug soll die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer einstweilen gebannt werden, bis die Fahreignung abge- klärt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 4.3.3). Steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersu- chungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 3.1). Deshalb ist der Führerausweis in der Re- gel mit der Anordnung einer Fahreignungsabklärung vorsorglich zu entzie- hen. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist die Fahreignungsabklärung nicht mit einem vorsorglichen Sicherungsentzug zu kombinieren (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 4.1; 1C_508/2016 vom 18. April 2017, Erw. 3.3). Aufgrund des Vorfalls vom 11. Dezember 2020 bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer in charakterlicher Hinsicht fahrgeeignet ist. Durch den in Kombination mit dem sehr knappen Wiedereinbiegen begangenen Schikanestopp, der ge- zielten Verhinderung des daraus resultierenden versuchten Überholmanö- vers von C. und dem möglicherweise gar im Raum stehenden Provozieren einer Kollision liegen genügend konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vor, die den Beschwerdeführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken. Es ist daher unerlässlich, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, bis geklärt ist, ob er fahrgeeignet ist oder nicht. 2.7. Zusammenfassend bestehen bei dieser Sachlage mit Blick auf die gesam- ten Umstände genügend konkrete Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zwei- fel an der Eignung des Beschwerdeführers zum Führen von Motorfahrzeu- gen im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG aufkommen lassen. Dement- sprechend erweisen sich die Anordnung der verkehrspsychologischen Be- gutachtung und des vorsorglichen Sicherungsentzugs als sachlich gerecht- fertigt und angemessen. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 19. August 2021 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Ent- scheid, Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer beantragt, der Be- schwerde an das Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen. - 24 - Zuständig zur Anordnung des Entzugs oder der (Wieder-)Erteilung der auf- schiebenden Wirkung oder zur Anordnung anderweitiger vorsorglicher Massnahmen ist die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied (§ 46 Abs. 2 VRPG). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung kann jedoch verzichtet werden, wenn der Ent- scheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (AGVE 1977, S. 283 f., Erw. 2; vgl. MERKER, a.a.O., N. 49 zu § 44 aVRPG). Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil sich bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung erteilt werden kann, im Wesent- lichen die gleichen materiellen Fragen stellen wie beim Entscheid über den Ausweisentzug selbst. Das Verwaltungsgericht verzichtet deshalb auf ei- nen vorgängigen, separaten Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und fällt stattdessen mit zeitlicher Präferenz den Entscheid in der Hauptsache. Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 452.00, gesamthaft Fr. 1'952.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) - 25 - Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Januar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Bauhofer Lang