Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der systematischen Stellung der fraglichen Norm. Dem obsiegenden Beschwerdegegner sind mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3ʹ500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 394.00, gesamthaft Fr. 3'894.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.