III. Als vollständig unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer in Anwendung der §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht sind ihm nach Massgabe des Unterliegerprinzips keine zu ersetzen. § 149 Abs. 2 BauG ist gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nur auf das Enteignungsverfahren vor dem SKE, nicht hingegen auf das Rechtsmittelverfahren beim Verwaltungsgericht anwendbar. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der systematischen Stellung der fraglichen Norm.