7. Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer mit den ihm von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Verkehrs- und Minderwertentschädigungen für die formellen Enteignungen (Landabtretungen) sowie für die Nutzungsbeschränkungen und Bewirtschaftungserschwernisse durch die Sichtzonen auf den Parzellen Nrn. bbb und eee, soweit diese überhaupt eine materielle Enteignung darstellen, angemessen entschädigt. Für weitergehende Entschädigungsansprüche sowie den Ersatz von eigenen Rechtsverfolgungskosten und Beratungskosten im Enteignungsverfahren vor dem SKE besteht keine Grundlage.