HESS/W EIBEL, a.a.O., Art. 115 N 3). Gleichzeitig regeln die §§ 149 Abs. 2 BauG und 29 VRPG den Ersatz von Parteikosten im Enteignungsverfahren vor dem SKE abschliessend. Es bleibt daher kein Raum, die eigenen Rechtsverfolgungskosten des Enteigneten in Umgehung dieser Bestimmungen gestützt auf § 143 Abs. 1 lit. c BauG erhältlich zu machen. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus Art. 26 Abs. 2 BV ableiten.