für das Enteignungsverfahren auch in seiner arbeitsfreien Zeit getätigt haben, sodass keine Mehrkosten für seinen Angestellten anfielen. Die von ihm als Beweis angebotene Parteibefragung von sich selber reicht als Nachweis für solche Kosten und deren Notwendigkeit nicht aus. Eine analoge Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Verwaltungsverfahren und speziell im Enteignungsverfahren vor dem SKE drängt sich nicht auf.