Eine Abkehr von dieser mit bundesgerichtlichem Urteil 1C_592/2012 vom 7. März 2013 geschützten Praxis rechtfertigt sich umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht belegt, ob und in welchem Umfang er wegen des Enteignungsverfahrens und seiner (eigenen) Umtriebe in diesem Verfahren Auslagen für Dritte hatte, und inwiefern diese zur Wahrung seiner Rechte notwendig waren. Die Rechnungen der Agriexpert für deren Aufwendungen im Enteignungsverfahren vor dem SKE werden nicht offengelegt und der angeblich höhere Stundenlohn seines Angestellten wird nicht nachgewiesen. Theoretisch könnte der Beschwerdeführer die eigenen Aufwendungen