6.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, die sich aktuell auf § 29 VRPG stützt, ist es ausgeschlossen, dass eine Partei für ihren eigenen Rechtsverfolgungsaufwand eine Parteientschädigung beanspruchen kann. Die in eigener Sache handelnde, nicht durch einen (vor Verwaltungsjustizbehörden zur Vertretung zugelassenen) Dritten vertretene oder beratene Partei ist deshalb praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt - 25 -