6.2. Der Beschwerdeführer sieht durch diese Rechtsprechung § 143 BauG sowie Art. 26 Abs. 2 BV verletzt, wonach alle Nachteile, die dem Enteigneten aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte erwachsen, voll zu entschädigen seien. Er habe durch das Enteignungsverfahren zahlreiche Ausfallstunden in seinem landwirtschaftlichen Gewerbe gehabt, die durch seinen Angestellten C. hätten kompensiert werden müssen. Dadurch wiederum habe er diesem einen höheren Stundenlohn bezahlen müssen. Des Weiteren habe er Auslagen aufgrund der Beratung durch Agriexpert gehabt. Bereits diese Beratungskosten überstiegen die unter diesem Titel geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'000.00.