Diesbezüglich würden gemäss der allgemeinen Regelung in den §§ 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten ersetzt. Und auch im Verfahren vor dem SKE würden als Parteikosten nur die Kosten der Vertretung durch einen Anwalt, nicht aber persönlicher Aufwand im Zusammenhang mit dem Verfahren ersetzt (§ 29 VRPG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.15 vom 12. Mai 2010, Erw. II/4.2).