6. 6.1. Zur vom Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Enteignungsverfahren geforderten Parteientschädigung erwog die Vorinstanz (Erw. 8.8), § 149 Abs. 2 BauG, wonach die Kosten des Verfahrens in Enteignungsverfahren in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen seien, komme nur im Verfahren vor dem SKE, nicht aber im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (zur Genehmigung des Strassenbauprojekts) zur Anwendung. Diesbezüglich würden gemäss der allgemeinen Regelung in den §§ 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten ersetzt.