Für den Mehraufwand für die Bewirtschaftung der Restparzelle Nr. bbb (ausserhalb der Sichtzone) wird auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Der jährliche Mehraufwand darf jedoch unter rechtlichen Gesichtspunkten, die sich nicht mittels Gutachten widerlegen lassen, nicht kapitalisiert, sondern maximal für zehn Jahre veranschlagt werden. Für den Mehraufwand für die Bewirtschaftung der von der Nutzungsbeschränkung betroffenen Sichtzonenfläche von 264 m2 macht der Beschwerdeführer gar - 24 - keine Aufwandentschädigung zum Ausgleich eines zusätzlichen Nachteils in seinem übrigen Vermögen im Sinne von § 143 Abs. 1 lit. c BauG geltend.