Zufahrtsfläche; die restliche Sichtzonenflächen können uneingeschränkt ackerbaulich bewirtschaftet werden) nicht einmal in der Annahme, der Verkehrswert dieser Fläche verringere sich um zwei Drittel, zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Minderwertentschädigung von Fr. 5'137.00 führen würde (bei einem Minderwert von Fr. 6.65 oder auch Fr. 8.00 [= 80 %]) pro m2 und ohne Berücksichtigung des Böschungsanteils mit einem tieferen Verkehrswert ergäbe sich eine Minderwertentschädigung von Fr. 2'420.60 [364 x Fr. 6.65] bzw. Fr. 2'912.00 [364 x Fr. 8.00]). Für die Zufahrtsfläche verlangt aber der Beschwerdeführer nur eine Minderwertentschädigung von Fr. 5.00 pro m2.