Von einer gutachterlichen Ermittlung des Minderwerts der Sichtzonenfläche und einer ohnehin nicht benötigten Zufahrtsfläche kann schon deshalb abgesehen werden, weil der Minderwert der effektiv von einer Bewirtschaftungsbeschränkung betroffenen Flächen von maximal 364 m2 (264 m2 Sichtzonenfläche plus 100 m2 Zufahrtsfläche;